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Schwarme

Nachrichten aus Schwarme

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SoVD Ortsverband Schwarme Informiert

Pflegekasse übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen Kosten
Bei Urlaub pflegender Angehöriger Verhinderungspflege nutzen
Sulingen / Syke. Fahren pflegende Angehörige in den Urlaub, können Pflegebedürftige eine
Verhinderungspflege beantragen. Unter bestimmten Voraussetzungen trägt die Pflegekasse dann
die Kosten für einen Ersatz, der die Pflege in dieser Zeit übernimmt – für bis zu sechs Wochen im
Jahr. Was dabei beachtet werden sollte und welche Bedingungen gelten, erklärt der
Sozialverband Deutschland (SoVD) in Sulingen und Syke.
Benötigen pflegende Angehörige eine Auszeit und möchten Urlaub machen, haben
pflegebedürftige Menschen unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, vorübergehend
eine Verhinderungspflege zu beantragen. Die Pflegekasse übernimmt anfallende Kosten für einen
Pflegeersatz für maximal sechs Wochen, beziehungsweise 42 Tage im Jahr, wenn zum Zeitpunkt
der Antragstellung mindestens Pflegegrad 2 vorliegt und Betroffene ab 25 Jahren bereits sechs
Monate zu Hause gepflegt worden sind. „In welcher Höhe die Pflegekasse Kosten übernimmt,
hängt davon ab, wer die Verhinderungspflege durchführt. Das können ehrenamtliche
Helfer*innen, Verwandte und Bekannte, aber auch ein Pflegedienst sein“, weiß SoVD-Beraterin
Manuela Schumacher.
Wird die Verhinderungspflege von Nicht-Verwandten oder einem Pflegedienst übernommen, zahlt
die Pflegekasse für Pflegegrad zwei bis fünf bis zu 1.612 Euro pro Kalenderjahr. „Bei
Familienangehörigen ersten oder zweiten Grades und Personen, die mit dem*der
Pflegebedürftigen in einem Haushalt wohnen, darf der ausgezahlte Betrag das Anderthalbfache
des monatlichen Pflegegeldes nicht überscheiten“, so Schumacher. Allerdings könnten Verwandte
anfallende Kosten wie Fahrtkosten, Verdienstausfälle oder Kosten für die Kinderbetreuung
geltend machen. Zusammengerechnet liegt die Kostengrenze auch hier bei 1.612 Euro pro Jahr.
Die Beraterinnen des SoVD in Sulingen und Syke stehen für Fragen sowie zur Klärung weiterer
Ansprüche zur Verfügung und unterstützen bei der Antragstellung. Der Verband ist telefonisch
über das Mitglieder-Service-Telefon: 0511-65610720 zu erreichen sowie per E-Mail:
info.sulingen@sovd-nds.de und info.syke@sovd-nds.de

Quelle: SoVD Kreisverband

SoVD Ortsverband Schwarme Informiert

Elektronischer/telefonischer Weg sollen entlasten
Änderungen bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Krankschreibung

Sulingen / Syke. Seit Anfang 2023 erhalten gesetzlich Krankenversicherte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur noch für ihre Unterlagen in Papierform. Die Ausführungen für Krankenkasse und Arbeitgeber*in werden seitdem elektronisch zur Verfügung gestellt. Im vergangenen Dezember wurde zudem die telefonische Krankschreibung dauerhaft eingeführt. Alles Wichtige zu den Änderungen erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Sulingen / Syke.

Seit Januar 2023 bekommen gesetzlich Krankenversicherte im Falle einer Krankschreibung nur noch ein Exemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform für ihre Unterlagen ausgestellt. Denn: An die Krankenkasse wird sie nun vom Arzt*der Ärztin digital übermittelt. Auch an Arbeitgeber*innen müssen Betroffene das Dokument nun nicht mehr selbst schicken. Sie können die elektronische Bescheinigung über die Krankenkasse abrufen. „Allerding müssen Arbeitnehmer*innen den*die Arbeitgeber*in weiterhin über die Arbeitsunfähigkeit und die Dauer informieren. Die Krankschreibung ist erst am Folgetag abrufbar“, weiß Manuela Schumacher aus dem SoVD-Beratungszentrum in Sulingen. Durch die Umstellung sollen Versicherte sowie Krankenkassen entlastet werden, denn die lückenlose Dokumentation einer Arbeitsunfähigkeit ist leichter möglich. „Das ist besonders wichtig, wenn es um die Zahlung von Krankengeld geht. Eine verspätete Übermittlung geht übrigens nicht zu Lasten der Versicherten“, informiert Schumacher.

Im vergangenen Dezember wurde außerdem die telefonische Krankschreibung dauerhaft eingeführt, ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. „Auf diesem Weg können Patient*innen, die in der jeweiligen Praxis bekannt sind, für maximal fünf Tage krankgeschrieben werden, wenn es sich nicht um schwere Krankheitsfälle handelt. Gleiches gilt für Eltern, die sich für die Pflege ihres erkrankten Kindes krankschreiben lassen möchten“, so Schumacher. Für eine Folgebescheinigung müsse dann die Arztpraxis aufgesucht werden – es sei denn, die Erstbescheinigung sei bei einem Praxisbesuch ausgestellt worden.

Bei Fragen zum Thema Gesundheit und einer Arbeitsunfähigkeit helfen die Berater*innen des SoVD in Sulingen / Syke gerne weiter. Der Verband ist unter 0511-65610720 oder info.sulingen@sovd-nds.de bzw. info.syke@sovd-nds.de erreichbar.

Quelle: SoVD Kreisverband

Einladung zum gemeinsamen Frühstück 2024

Der SoVD Ortsverband Schwarme läd alle Mitglieder, Ehepartner, Lebensgefährten,
Freunde und Bekannte sowie Mitglieder der anderen Ortsverbände in der Samtgemeinde zum jährlichen Frühstück im Gasthaus zur Post in Schwarme ein

Wann: 27.April
Beginn: 9.30 Uhr
Ende ca. 12.00 Uhr

Das Frühstück kostet 15,50 € pro Person.

User Kreisvorsitzender Bruno Hartwig wird uns anbei über das Thema
„Nachteils Ausgleich für Menschen mit Behinderung“ berichten.

Anmeldung für die Veranstaltung bis spätestens 23.April 2024 bei Carsten Ravens
Tel. 04258-1436 oder carsten.ravens@ewetel.net. Mitglieder der anderen Ortsverbände bei ihre/n Vorsitzende/n.

Quelle: SoVD Ortsverband Schwarme

SoVD Ortsverband Schwarme Informiert

Dieses Jahr: Regelaltersrente für den Jahrgang 1958
Sulingen/Syke. Wer 1958 geboren wurde, kann ab diesem Jahr ohne Abschläge die
Regelaltersrente beziehen. Denn 2024 erreicht der Jahrgang das dafür notwendige
frühestmögliche Renteneintrittsalter. Die Voraussetzung: Betroffene waren mindestens fünf Jahre
in der Rentenversicherung versichert. In bestimmten Fällen ist es aber möglich, vor dem Erreichen
des Regelalters – gegebenenfalls mit Abschlag – in Rente zu gehen, etwa, wenn 45
beziehungsweise 35 Versicherungsjahre erfüllt werden oder bei einer Schwerbehinderung. Was es
zu beachten gibt, erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Sulingen und Syke.
Wann man ohne Abzüge in Regelaltersrente gehen kann, ist vom Geburtsjahr abhängig und wird
schrittweise angehoben. „Für den Jahrgang 1958 liegt das reguläre Eintrittsalter bei 66 Jahren“,
weiß SoVD-Beraterin Manuela Schumacher aus dem Beratungszentrum in Sulingen. Wer in
diesem Jahr geboren wurde, kann also nun die Regelaltersrente beantragen – vorausgesetzt,
er*sie war mindestens fünf Jahre in der Rentenversicherung versichert.
Diejenigen, die nicht bis zu ihrem regulären Renteneintrittsalter arbeiten können oder möchten,
haben gegebenenfalls die Möglichkeit, bereits früher die Rente zu beziehen – etwa, wenn 45
beziehungsweise 35 Versicherungsjahre erfüllt werden oder eine Schwerbehinderung vorliegt.
„Hier gelten jeweils ganz unterschiedliche Voraussetzungen. Außerdem muss in bestimmten
Fällen mit Abzügen gerechnet werden. Deshalb empfehlen wir Betroffenen, die durch diese
komplexe Thematik verunsichert sind, sich in einem persönlichen Gespräch individuell beraten zu
lassen. Wir helfen gerne weiter“, so Schumacher.
Auch für Fragen zu weiteren Rententhemen sowie der Rentenbeantragung stehen die
Berater*innen des SoVD in Sulingen und Syke zur Verfügung. Kontaktiert werden kann der SoVD
telefonisch 0511-65610720 und per E-Mail info.sulingen@sovd-nds.de) bzw. info.syke@sovd-
nds.de.

Quelle: SoVD Kreisverband

SoVD Ortsverband Schwarme Informiert

Sozialverband Deutschland
Kreisverband Diepholz

Steuererleichterung liegt je nach Behinderungsgrad zwischen 384 Euro und 2.840 Euro
Behinderten-Pauschbetrag: Steuerliche Entlastung für Menschen
mit Behinderung
Sulingen/Syke. Ob Physiotherapie, Medikamente oder Betreuung: Für Menschen mit Behinderung
fallen im Alltag regelmäßig Kosten an. Durch den sogenannten Behinderten-Pauschbetrag
können sie deshalb steuerlich entlastet werden. Wie hoch der Betrag für Betroffene genau
ausfällt, hängt dabei vom zuerkannten Grad der Behinderung (GdB) ab. Alles Wichtige dazu
erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Sulingen und Syke.
Um durch eine Behinderung anfallende zusätzliche Kosten abzufedern, können Menschen mit
einem Schwerbehindertenausweis durch den Behinderten-Pauschbetrag steuerlich entlastet
werden. Es handelt sich dabei um einen jährlichen Freibetrag, der vom zu versteuernden
Einkommen abgezogen wird – konkrete Kosten müssen nicht nachgewiesen werden. Denn: Die
Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ist nach dem GdB gestaffelt. „Schon ab einem Grad der
Behinderung von 20 können Betroffene entlastet werden. Sie erhalten 384 Euro. Bei einem Grad
der Behinderung von 100 sind es 2.840 Euro“, weiß Manuela Schumacher, SoVD-Beraterin aus
Sulingen. Für blinde Menschen liege der Pauschbetrag bei 7.400 Euro.
Da im Alter oft zunehmend körperliche Einschränkungen auftreten, rät der SoVD besonders auch
Rentner*innen, die Beantragung eines GdB in Erwägung zu ziehen, um unter anderem von den
steuerlichen Vorteilen profitieren zu können. „Außerdem empfehlen wir denjenigen, die bereits
einen Grad der Behinderung zuerkannt bekommen haben, prüfen zu lassen, ob eine Höherstufung
in Frage kommt. Werden eine Behinderung oder eine entsprechende Erhöhung im Laufe des
Jahres festgestellt, bekommen Betroffene den vollen Pauschbetrag für den neuen Grad der
Behinderung gezahlt“, fügt Schumacher hinzu.
Die Berater*innen des SoVD in Sulingen und Syke unterstützen gerne bei der Beantragung
eines Grads der Behinderung und stehen für weitere Fragen rund um das Thema Behinderung
zur Verfügung. Kontaktiert werden kann der SoVD telefonisch 0511-65610720 und per E-Mail
info.sulingen@sovd-nds.de) bzw. info.syke@sovd-nds.de.

Quelle: SoVD Kreisverband

 

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