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Schwarme

Nachrichten aus Schwarme

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SoVD Ortsverband Schwarme Informiert

Elektronischer/telefonischer Weg sollen entlasten
Änderungen bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Krankschreibung

Sulingen / Syke. Seit Anfang 2023 erhalten gesetzlich Krankenversicherte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur noch für ihre Unterlagen in Papierform. Die Ausführungen für Krankenkasse und Arbeitgeber*in werden seitdem elektronisch zur Verfügung gestellt. Im vergangenen Dezember wurde zudem die telefonische Krankschreibung dauerhaft eingeführt. Alles Wichtige zu den Änderungen erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Sulingen / Syke.

Seit Januar 2023 bekommen gesetzlich Krankenversicherte im Falle einer Krankschreibung nur noch ein Exemplar der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform für ihre Unterlagen ausgestellt. Denn: An die Krankenkasse wird sie nun vom Arzt*der Ärztin digital übermittelt. Auch an Arbeitgeber*innen müssen Betroffene das Dokument nun nicht mehr selbst schicken. Sie können die elektronische Bescheinigung über die Krankenkasse abrufen. „Allerding müssen Arbeitnehmer*innen den*die Arbeitgeber*in weiterhin über die Arbeitsunfähigkeit und die Dauer informieren. Die Krankschreibung ist erst am Folgetag abrufbar“, weiß Manuela Schumacher aus dem SoVD-Beratungszentrum in Sulingen. Durch die Umstellung sollen Versicherte sowie Krankenkassen entlastet werden, denn die lückenlose Dokumentation einer Arbeitsunfähigkeit ist leichter möglich. „Das ist besonders wichtig, wenn es um die Zahlung von Krankengeld geht. Eine verspätete Übermittlung geht übrigens nicht zu Lasten der Versicherten“, informiert Schumacher.

Im vergangenen Dezember wurde außerdem die telefonische Krankschreibung dauerhaft eingeführt, ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht. „Auf diesem Weg können Patient*innen, die in der jeweiligen Praxis bekannt sind, für maximal fünf Tage krankgeschrieben werden, wenn es sich nicht um schwere Krankheitsfälle handelt. Gleiches gilt für Eltern, die sich für die Pflege ihres erkrankten Kindes krankschreiben lassen möchten“, so Schumacher. Für eine Folgebescheinigung müsse dann die Arztpraxis aufgesucht werden – es sei denn, die Erstbescheinigung sei bei einem Praxisbesuch ausgestellt worden.

Bei Fragen zum Thema Gesundheit und einer Arbeitsunfähigkeit helfen die Berater*innen des SoVD in Sulingen / Syke gerne weiter. Der Verband ist unter 0511-65610720 oder info.sulingen@sovd-nds.de bzw. info.syke@sovd-nds.de erreichbar.

Quelle: SoVD Kreisverband

Einladung zum gemeinsamen Frühstück 2024

Der SoVD Ortsverband Schwarme läd alle Mitglieder, Ehepartner, Lebensgefährten,
Freunde und Bekannte sowie Mitglieder der anderen Ortsverbände in der Samtgemeinde zum jährlichen Frühstück im Gasthaus zur Post in Schwarme ein

Wann: 27.April
Beginn: 9.30 Uhr
Ende ca. 12.00 Uhr

Das Frühstück kostet 15,50 € pro Person.

User Kreisvorsitzender Bruno Hartwig wird uns anbei über das Thema
„Nachteils Ausgleich für Menschen mit Behinderung“ berichten.

Anmeldung für die Veranstaltung bis spätestens 23.April 2024 bei Carsten Ravens
Tel. 04258-1436 oder carsten.ravens@ewetel.net. Mitglieder der anderen Ortsverbände bei ihre/n Vorsitzende/n.

Quelle: SoVD Ortsverband Schwarme

SoVD Ortsverband Schwarme Informiert

Dieses Jahr: Regelaltersrente für den Jahrgang 1958
Sulingen/Syke. Wer 1958 geboren wurde, kann ab diesem Jahr ohne Abschläge die
Regelaltersrente beziehen. Denn 2024 erreicht der Jahrgang das dafür notwendige
frühestmögliche Renteneintrittsalter. Die Voraussetzung: Betroffene waren mindestens fünf Jahre
in der Rentenversicherung versichert. In bestimmten Fällen ist es aber möglich, vor dem Erreichen
des Regelalters – gegebenenfalls mit Abschlag – in Rente zu gehen, etwa, wenn 45
beziehungsweise 35 Versicherungsjahre erfüllt werden oder bei einer Schwerbehinderung. Was es
zu beachten gibt, erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Sulingen und Syke.
Wann man ohne Abzüge in Regelaltersrente gehen kann, ist vom Geburtsjahr abhängig und wird
schrittweise angehoben. „Für den Jahrgang 1958 liegt das reguläre Eintrittsalter bei 66 Jahren“,
weiß SoVD-Beraterin Manuela Schumacher aus dem Beratungszentrum in Sulingen. Wer in
diesem Jahr geboren wurde, kann also nun die Regelaltersrente beantragen – vorausgesetzt,
er*sie war mindestens fünf Jahre in der Rentenversicherung versichert.
Diejenigen, die nicht bis zu ihrem regulären Renteneintrittsalter arbeiten können oder möchten,
haben gegebenenfalls die Möglichkeit, bereits früher die Rente zu beziehen – etwa, wenn 45
beziehungsweise 35 Versicherungsjahre erfüllt werden oder eine Schwerbehinderung vorliegt.
„Hier gelten jeweils ganz unterschiedliche Voraussetzungen. Außerdem muss in bestimmten
Fällen mit Abzügen gerechnet werden. Deshalb empfehlen wir Betroffenen, die durch diese
komplexe Thematik verunsichert sind, sich in einem persönlichen Gespräch individuell beraten zu
lassen. Wir helfen gerne weiter“, so Schumacher.
Auch für Fragen zu weiteren Rententhemen sowie der Rentenbeantragung stehen die
Berater*innen des SoVD in Sulingen und Syke zur Verfügung. Kontaktiert werden kann der SoVD
telefonisch 0511-65610720 und per E-Mail info.sulingen@sovd-nds.de) bzw. info.syke@sovd-
nds.de.

Quelle: SoVD Kreisverband

SoVD Ortsverband Schwarme Informiert

Sozialverband Deutschland
Kreisverband Diepholz

Steuererleichterung liegt je nach Behinderungsgrad zwischen 384 Euro und 2.840 Euro
Behinderten-Pauschbetrag: Steuerliche Entlastung für Menschen
mit Behinderung
Sulingen/Syke. Ob Physiotherapie, Medikamente oder Betreuung: Für Menschen mit Behinderung
fallen im Alltag regelmäßig Kosten an. Durch den sogenannten Behinderten-Pauschbetrag
können sie deshalb steuerlich entlastet werden. Wie hoch der Betrag für Betroffene genau
ausfällt, hängt dabei vom zuerkannten Grad der Behinderung (GdB) ab. Alles Wichtige dazu
erklärt der Sozialverband Deutschland (SoVD) in Sulingen und Syke.
Um durch eine Behinderung anfallende zusätzliche Kosten abzufedern, können Menschen mit
einem Schwerbehindertenausweis durch den Behinderten-Pauschbetrag steuerlich entlastet
werden. Es handelt sich dabei um einen jährlichen Freibetrag, der vom zu versteuernden
Einkommen abgezogen wird – konkrete Kosten müssen nicht nachgewiesen werden. Denn: Die
Höhe des Behinderten-Pauschbetrags ist nach dem GdB gestaffelt. „Schon ab einem Grad der
Behinderung von 20 können Betroffene entlastet werden. Sie erhalten 384 Euro. Bei einem Grad
der Behinderung von 100 sind es 2.840 Euro“, weiß Manuela Schumacher, SoVD-Beraterin aus
Sulingen. Für blinde Menschen liege der Pauschbetrag bei 7.400 Euro.
Da im Alter oft zunehmend körperliche Einschränkungen auftreten, rät der SoVD besonders auch
Rentner*innen, die Beantragung eines GdB in Erwägung zu ziehen, um unter anderem von den
steuerlichen Vorteilen profitieren zu können. „Außerdem empfehlen wir denjenigen, die bereits
einen Grad der Behinderung zuerkannt bekommen haben, prüfen zu lassen, ob eine Höherstufung
in Frage kommt. Werden eine Behinderung oder eine entsprechende Erhöhung im Laufe des
Jahres festgestellt, bekommen Betroffene den vollen Pauschbetrag für den neuen Grad der
Behinderung gezahlt“, fügt Schumacher hinzu.
Die Berater*innen des SoVD in Sulingen und Syke unterstützen gerne bei der Beantragung
eines Grads der Behinderung und stehen für weitere Fragen rund um das Thema Behinderung
zur Verfügung. Kontaktiert werden kann der SoVD telefonisch 0511-65610720 und per E-Mail
info.sulingen@sovd-nds.de) bzw. info.syke@sovd-nds.de.

Quelle: SoVD Kreisverband

SoVD Ortsverband Schwarme Informiert

Änderung seit 1. Januar 2024 gültig
Zuschuss zum Eigenanteil für Pflegeheimbewohner*innen erhöht
Sulingen/Syke. Pflegeheimbewohner*innen müssen häufig hohe Kosten aus eigener Tasche
übernehmen – wie zum Beispiel einen Eigenanteil an den Pflegekosten. Um Betroffene
finanziell zu entlasten, wird dieser unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflegekasse
bezuschusst. Zum 1. Januar gab es hier eine Zuschusserhöhung. Alles Wichtige rund um die
Änderung und geltende Anspruchsvoraussetzungen weiß der Sozialverband Deutschland
(SoVD) in Sulingen und Syke.
Um Pflegebedürftige vor einer Überforderung durch steigende Ausgaben zu schützen, trägt die
Pflegekasse einen Teil des Eigenanteils an den Pflegekosten. Diese Bezuschussung wurde zum
1. Januar 2024 zugunsten Betroffener erhöht. Welchen Betrag sie erhalten, richtet sich danach,
wie lange Bewohner*innen bereits in einer Einrichtung gepflegt werden. „Im ersten Jahr wird
der Eigenanteil nun mit 15 statt wie bisher fünf Prozent bezuschusst, im zweiten Jahr sind es
30 statt 25 Prozent und im dritten Jahr 50 statt 45 Prozent. Auch im vierten Jahr ist der
Zuschuss um fünf Prozent von 70 auf 75 Prozent gestiegen. Wir begrüßen diese Änderung,
denn viele Betroffene sind allein schon aufgrund der massiv gestiegenen Pflegeheimkosten
finanziell sehr stark belastet“, so Manuela Schumacher aus dem Beratungszentrum in
Sulingen.
Anspruch auf einen Zuschuss zum Eigenanteil haben Pflegebedürftige, wenn sie in einer
vollstationären Pflegeeinrichtung leben und mindestens Pflegegrad zwei vorliegt. „Kosten für
Unterkunft, Verpflegung und Investitionen müssen allerdings weiterhin selbst getragen
werden. Kann eine pflegebedürftige Person diese sogenannten ungedeckten Kosten nicht
aufbringen, besteht gegebenenfalls ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege“, informiert Schumacher.
Da als Berechtigungsnachweis für den Zuschuss zum Eigenanteil eine Auskunft zur Wohndauer
ausreicht, ist eine Beantragung nicht nötig. „Grundsätzlich schickt die Pflegekasse diese
Information direkt an die Pflegeheime. Wir raten aber trotzdem, den Nachweis selbst
weiterzugeben, damit nichts schiefgeht“, erklärt Schumacher.
Für weitere Fragen und für die Beantragung von Hilfe zur Pflege stehen die Berater*innen des
SoVD in Sulingen und Syke gerne zur Verfügung. Kontaktiert werden kann der SoVD
telefonisch 0511-65610720 und per E-Mail info.sulingen@sovd-nds.de) bzw. info.syke@sovd-
nds.de. Der Verband berät auch zu weiteren Pflegethemen

Quelle: SoVD Kreisverband

 

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